Beratung bei Problemen mit Ihrem Bauvorhaben

Ich unterstütze Sie gerne vor-, während- und nach der Bauausführung. Persönlich auf der Baustelle, telefonisch, schriftlich oder auch in Form eines Sachverständigen-Gutachtens.

Oftmals ist die Einbeziehung eines Sachverständigen zielführender als der Gang zum Rechtsanwalt. Gerne berate ich Sie bei Fragestellungen und Problemen zu Ihrem Bauvorhaben. Dies kann z.B. vor Ort in einem gemeinsamen Termin mit Ihnen oder zusammen mit Ihrem Auftragnehmer geschehen.

Mögliche Fragestellungen

  • Wie und zu welchen Kosten kann das Bauvorhaben fachgerecht (wieder) hergestellt werden?
  • Wurde die Bauleistung fachgerecht hergestellt / welche Mängel liegen vor?
  • Kann die Bauleistung so abgenommen werden und sollten die Rechnungen so wie gestellt bezahlt werden?
  • Welche Möglichkeiten gibt es für eine Mangelbeseitigung?
  • Welcher Vergütungsanspruch besteht für die Bauleistung?
  • Welche Lösungsvorschläge gibt es für Ihr Bauvorhaben: ist ggf. ein eine Minderung der Vergütung angemessen oder sollte die Bauleistung neu erstellt werden?
  • Wenn von Ihnen gewünscht unterstütze ich sie bei dem erforderlichen Schriftverkehr.

Bauunternehmer

Auch für Bauunternehmer kann bei ungerechtfertigten Mängelbehauptungen und Zahlungseinbehalten die Feststellung einer mängelfreien Bauleistung schnell einer „Einsicht“ des Auftraggebers über sein Zahlungsverhalten führen.

Oftmals wurden die einzelnen Teilleistungen nur unzureichend im Bauvertrag beschrieben. Daher besteht teilweise Unklarheit über die fachgerechte Ausführung. Generell schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Werk mittlerer Art und Güte. Dieses wird duch den nach den „Stand der Technik“ definiert. Im Tief- und Straßenbau wird meist durch die einschlägigen Fachvorschriften und DIN-Normen beschrieben. Problematisch sind teilweise (unberechtigte) Mängelansprüche aufgrund optischer Unzulänglichkeiten wie z.B. Kantenabplatzungen an Betonprodukten oder Farbabweichungen und Ausblühungen. Zur Vermeidung eventueller Mängelansprüche berate ich Sie hierzu gerne rechtsverbindlich.

geringfügige Kantenabplatzungen bei scharfkantigen Pflastersteinen: ungerechtfertigte Forderung des Auftraggebers nach komplettem Rückbau (Übersichts- & Detailfoto)

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