Beweissicherungsverfahren

Beweissicherungsverfahren vor Bauausführung

Grundsätzlich ist ein Beweissicherungsverfahren (z. B. nach DIN 4123) immer dann anzuraten, wenn die Gefahr besteht, dass ein Objekt nach einem Bauvorhaben nicht mehr in dem Zustand seien könnte, in dem es zum Zeitpunkt der Beweissicherung war.

Durch eine Beweissicherung können Sie sich als Bauunternehmer oder auch als nicht direkt beteiligter Anlieger vor ungerechtfertigten Behauptungen und Schäden schützen.

Ziel des Beweissicherungsverfahren kann auch die Zustandsfeststellung bei einer möglichen Kündigung des Bauvertrages sein. Diese ist dann Grundlage für die Abrechnung des gekündigten Bauvertrages. Hierbei kann selbstverständlich auch die fachgerechte Bauleistung begutachtet werden

Wer kann beauftragen und wer kann ausführen?

Allgemein kann ein Beweissicherungsverfahren durch ein Gericht, aber auch durch einen privaten oder öffentlichen Auftraggeber beauftragt werden. Grundsätzlich müssen Beweissicherungen nicht von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführt werden. Jedoch wird ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor Gericht als Beweis gewertet, das eines selbst ernannten Sachverständigen oft nur als Parteivortrag. Hierzu auch noch einmal der Verweis auf die Bedeutung der vereidigten Sachverständigen: https://sachverstand-tiefbau.de/der-oeffentlich-bestellte-und-vereidigte-sachverstaendige-2/

Muss die Beweissicherung geduldet werden?

Ja, bei der Weigerung einer Partei kann ein Gericht die Duldung der Durchführung anordnen. Hierzu können sogar Bauteilöffnungen angeordnet werden.

§ 144 ZPO – Augenschein; Sachverständige – dejure.org

Einschränkungen hierzu gibt es jedoch im Privatbereich:

Beschluss des VII. Zivilsenats vom 16.5.2013 – VII ZB 61/12 – (bundesgerichtshof.de)

Immer öfter erhalte ich gerade bei Straßenbauarbeiten Beweissicherungsaufträge, die gleich ganze Straßenzüge betreffen. Hier gilt es festzuhalten, dass man in aller Regel auch nicht öffentliche Wege, Plätze oder gar Gebäude und Wohnungen betreten und aufnehmen muss.

Sehr wichtig ist hierbei, dass man von den jeweiligen Eigentümern oder Besitzern (z. B. Mietern und Pächtern) auch eine Zutrittsgenehmigung zum Zwecke der Beweissicherung erhält. Wie ich weiter oben bereits erwähnte, gibt es in gewissen Bereichen zwar die Möglichkeit, auch mit Gerichtsbeschluss eine Beweissicherung durchführen zu können und Zugang zu einem Objekt zu erhalten, allerdings ist das, wie ebenfalls erwähnt, von gesetzlicher Seite auch entsprechend eingeschränkt. Ein Zutritt ohne entsprechende Genehmigung kann durchaus als Hausfriedensbruch gewertet werden und somit auch juristische Folgen für den Sachverständigen selbst haben. Es empfiehlt sich, den entsprechenden Eigentümer, Besitzer oder einen von selbigem Beauftragten mit zur Aufnahme der Beweissicherung zu nehmen und ihn auch als Zeuge der Begutachtung in der schriftlichen Ausarbeitung zu benennen.

Ratsam ist es hierbei, dass der Auftraggeber schon im Vorfeld den erwünschten Besuch des Sachverständigen ankündigt, womöglich mit den Besitzern und Eigentümern klärt, dass diese direkt mit dem Sachverständigen Termine absprechen.

Billig ist meist teuer

Billig ist ohnehin im Sachverständigenwesen immer zu hinterfragen. Wer umfangreiche Leistungen ohne weitere Kenntnis des tatsächlichen Arbeitsumfanges zum günstigsten Festpreis anbietet, stellt seine eigene Seriosität in Frage. Günstig und schnell ist auch immer die selbst durchgeführte Beweissicherung. Dass diese Eigenarbeit vor Gericht keine neutrale Arbeit ist, die frei von etwaiger Befangenheit gewertet werden kann, dürfte klar sein.

Sparen Sie also nicht bei der Qualität der Beweissicherung. Beweissicherungsverfahren sollen Sie vor Schaden schützen. Ob dies ein Schaden ist, den Sie gar nicht verursacht haben oder eben ein Schaden, der Ihnen entstanden ist, eine sorgfältige Beweissicherung ist keine Discounter-Dienstleistung und Sachverständigenleistungen allgemein sind keine Bazar-Angebote, die man verhandelt. Sie wird individuell und im Bestfall mit höchster Sorgfalt ausgeführt. Hierbei kann Sie jede noch so kleine Aufnahme vor nicht selten enormem Schaden schützen

Wenn Sie wochentags zum Beispiel aus beruflichen Gründen keine Zeit haben oder Ihr Objekt unter der Woche schlecht begehbar ist, können Sie mit mir auch Termine für das Wochenende sowie für Feiertage vereinbaren.

vorhandene Risse einer Gebäudewand
vorhandene Risse in einem Fußbodenbelag

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