Der gesetzlich geschützte Titel eines “Beratenden Ingenieurs” fordert von seinem Träger Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, mehrjährige Fachpraxis und die Mitgliedschaft in einer der 16 deutschen Länderingenieurkammern. Damit entspricht diese Berufsbezeichnung einem Qualitätssiegel.
Als mittelständische Freiberufler üben Beratende Ingenieure ihre dem Gemeinwohl verpflichtete Tätigkeit selbständig in allen ingenieurtechnischen Disziplinen aus. Die Freiheit von Liefer-, Handels oder Produktionsinteressen garantiert ihre Unabhängigkeit und gewährleistet die Einhaltung höchster technisch-wissenschaftlicher Qualitätsstandards unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit.
Als unabhängige Planer oder Berater, spezialisierte Gutachter Tiefbau oder analysierende Experten sind Beratende Ingenieure zur Einhaltung bewährter Standesregeln und zeitgemäßer ethischer Berufspflichten verpflichtet. Die Ausübung ihres Berufes erfordert die Berücksichtigung gesicherter technischer Erkenntnisse und die Pflicht zur ständigen fachlichen Weiterbildung. Die Wahrung treuhänderischer Unabhängigkeit schließt gewerbliche ingenieurtechnische Nebentätigkeiten Beratender Ingenieure ebenso wie berufswidrige Handlungen durch anpreisende Werbung konsequent aus.
Beratende Ingenieure sind kraft Qualifikation und praktischer Erfahrung die idealen Partner für alle Bereiche der technischen Dienstleistung. Sie sind unabhängige Garanten der Qualität technischer Dienstleistungen.
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Was bedeutet „Beratender Ingenieur“?
- ein Qualitätssiegel, denn um diesen gesetzlich geschützten Titel tragen zu dürfen, muss die Ingenieurin/ der Ingenieur besondere Voraussetzungen erfüllen:
- Die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die eine von Liefer- und Leistungsinteressen unabhängige Beratung, Planung und Überwachung bei allen Bauvorhaben garantiert
- Nachweis langjähriger Berufspraxis
- Nachweis ständiger beruflicher Fortbildung, um immer auf dem neuesten Stand der Technik zu sein
- Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Bauherren- und Verbraucherschutz gewährleistet
Aufgaben des Beratenden Ingenieurs
- Bauplanung
Der Beratende Ingenieur ist immer freiberuflich tätig. Er gehört als Pflichtmitglied der Ingenieurkammer des Bundeslandes an, in dem er tätig ist. Er führt die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ in Verbindung mit seinem Namen. - Baukoordinierung/Bauüberwachung
Der Beratende Ingenieur kooperiert mit Ingenieuren anderer Fachdisziplinen und mit Architekten, soweit es um Architekturfragen geht. Er ist qualifizierter Partner des Bauherrn bei allen Bauvorhaben: er koordiniert die jeweils erforderlichen und gewünschten Teilleistungen innerhalb der Gesamtplanung und überwacht deren Umsetzung in der Praxis. - Unabhängige Beratung
Der Beratende Ingenieur vertritt in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keine eigenen Produktions-, Handels oder Lieferinteressen. Er ist gesetzlich verpflichtet, weder Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, seine Angehörigen oder Mitarbeiter anzunehmen, und er übt keine gewerbliche Tätigkeit aus. - Individuelle Konzeptionen
Seine Eigenverantwortlichkeit als Freiberufler verlangt vom Beratenden Ingenieur immer auch fachliche Unabhängigkeit. Sie wird durch profunde Ausbildung, wissenschaftlich fundierte Fortbildung und Berufserfahrung gesichert. Bildung und Ausbildung befähigen ihn, kreative technische Konzepte als Einzelleistung zu erarbeiten. - Interessenvertreter seines Auftraggebers
Der Beratende Ingenieur ist technischer Berater und Beistand seines Bauherrn. Er ist als unabhängiger und unparteiischer Treuhänder seines Auftraggebers ausschließlich seinem Gewissen und seinen Berufsgrundsätzen verpflichtet. Mit individueller Konzeption, flexibler Projektierung und der Vertretung der Interessen seines Auftraggebers gegenüber Behörden, Ämtern, Komplettanbietern und Ausführungsbetrieben gewährleistet er für den Bauherrn ein Optimum an qualifizierter Partnerschaft
Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ingenieur
Ein schriftlicher Ingenieur-Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Beratenden Ingenieur mit Bauvorlagerecht als Projektplaner und -betreuer regelt eindeutig die Pflichten und Rechte beider Partner. Die Leistungen der Beratenden Ingenieure werden honoriert nach der als Rechtsverordnung der Bundesregierung verbindlich vorgeschriebenen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Das Wichtigste zwischen Bauherrn und dem Beratenden Ingenieur, der den Bauauftrag übernommen hat, ist ein funktionierendes, stabiles Vertrauensverhältnis. Es sollten alle Details – von der Entwurfsidee über die Finanzierung bis zur Bauplanung gemeinsam mit dem Entwurfsverfasser erarbeitet werden.
Vertrauen Sie der Praxis und Erfahrung des unabhängigen Beratenden Ingenieurs. Er berät nach bestem Wissen und Gewissen in allen Fragen – von der Grundstücksbewertung bis zur Schlüsselübergabe. Er wahrt Ihre Interessen in jeder Hinsicht, warnt Sie vor Fehlentscheidungen und schützt Sie vor Übervorteilung.
Der Beratende Ingenieur setzt Ihre Ideen mit der kostengünstigsten Variante unter Anwendung neuester technischer Lösungen um und sichert damit einen hohen Qualitätsstandard. Das ist für ihn kein Problem, denn er arbeitet eng mit Beratenden Ingenieuren aus allen für Ihr Bauvorhaben relevanten Ingenieurdisziplinen zusammen.
Ethischer und technischer Anspruch – eine Verpflichtung für Beratende Ingenieure
Auf der Suche nach ethischer Orientierung nehmen Leitsätze, Grundsätze und Selbstverpflichtungen für Beratende Ingenieure eine Vorzugsstellung ein.
Ruf, Erfolg und Ansehen eines Unternehmens, aber auch einer Berufsgruppe, stehen oder fallen mittlerweile auch mit dem Nachweis eines ethisch vertretbaren Geschäftsgebarens. Bei einem an höheren Werten als nur einseitig an Profit orientierten Management, wie es sich Beratende Ingenieure zum Ziel gesetzt haben, werden eindeutige Prioritäten gesetzt. Diese Prioritäten: Fleiß, Zuverlässigkeit, Termintreue, technische Kompetenz und gemeinwohlorientierte Arbeit, unterstreichen den Anspruch Beratender Ingenieure, als unabhängige Treuhänder des Auftraggebers frei von Lieferinteressen, eigenverantwortlich und ethischen Prinzipien gehorchend zu agieren.
Ein Ethikbegriff, der diese Leitsätze der Beratenden Ingenieure umfassend beschreiben soll, muss die Zwecke und Funktionen ihres Wirkens kritisch durchleuchten. Dazu bedarf es der Sensibilisierung und eines hohen Bewusstseins von den zentralen Menschheitsproblemen unserer Zeit, z.B. der Klimaproblematik und der Erschöpfung der endlichen Rohstoff- und Energieressourcen.
Berufsethische Leitsätze dienen auch der Orientierung des Berufsstandes. Sie entlasten den einzelnen bei der Beantwortung der Frage nach dem Guten, Wünschbaren und Sachgerechten. Sie befreien ihn aber nicht von der Pflicht zur Orientierung am Gemeinwohl. Diese Pflicht steht zweifelsohne oftmals in Konflikt mit dem persönlichen Karrierestreben und dem eigenen Geschäftsinteresse.
Beratende Ingenieure können ihre gesellschaftliche Rolle nicht nur dadurch neu definieren, dass sie sich um politische Ämter bewerben und auf diese Weise eine Plattform suchen, von der aus sie gesellschaftliche Ziele verändern können, sondern in erster Linie dadurch, dass sie die Art und Weise neu bestimmen, wie sie technische Probleme auffassen. In der Vergangenheit sind dabei häufig Probleme allein anhand des Grades ihrer technischen Komplexität bewertet und in ihrer technischen Dimension verstanden worden, statt in den größeren Zusammenhang zwischen Mensch, Maschine, Technik, Kultur und Umwelt. Mit dem verengten beruflichen Selbstverständnis stellten sich auch versierte technische Dienstleister vorbehaltlos in den Dienst anderer Interessen.
Ingenieure, die Qualität und Sicherheit einer technischen Dienstleistung ohne Rückgriff auf den höheren kulturellen Zusammenhang bemessen, untergraben aber nicht nur ihre eigene Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit, sondern degradieren sich zum bloßen Werkzeug. Sie verzichten darauf, sich an einer umfassenderen Diskussion wünschbarer gesellschaftlicher Ziele zu beteiligen. Dabei kann nicht entschuldigend wirken, dass die gegenwärtigen Entscheidungsverfahren in der Regel von Zahl und Maß bestimmt werden, wie z.B. in der Kosten-Nutzen-Analyse. Faktoren, wie die Einbettung in natürliche Gegebenheiten, menschliche Fehlbarkeit oder die ästhetische Seite eines Problems, bedürfen deshalb der besonderen Beachtung.
Beratende Ingenieure üben einen beträchtlichen Einfluss auf technische Entwicklungen aus. Auch wenn sie nicht unmittelbar diejenigen sind, die darüber entscheiden welches Bauwerk errichtet und welches Produkt eingeführt wird, sind es doch sie, die sie planen und konstruieren, Qualitäts- und Sicherheitstests durchführen sowie technische Systeme betreiben und in Gang halten. Ihre Handlungen und Unterlassungen beeinflussen das Gemeinwohl in erheblichem Maße. Angesichts des Wesens vieler Techniken wirkt sich ihre Arbeit, zum Besseren oder Schlechteren, viel stärker auf das Gemeinwohl aus, als die Tätigkeiten vieler anderen Bürger. Daher können Beratende Ingenieure auf einen höheren Grad von Sorgsamkeit verpflichtet werden.
Sich ethisch zu begreifen, bedeutet für unsere Kammermitglieder gleichermaßen Fairness gegenüber Kunden, Marktteilnehmern und Mitarbeitern zu wahren sowie Offenheit gegenüber den berechtigten Eigentümerinteressen zu zeigen.
Überprüfbare Ethikstandards entwickeln sich für die Unternehmen in den deutschen Ingenieurkammern zu einem bedeutenden Wert; in absehbarer Zeit vielleicht zu dem entscheidenden Wettbewerbsvorteil für den Wirtschaftsstandort Deutschland.
Leitlinien für Auftraggeber und Auftragnehmer bei Ingenieur- und Archtiektendienstleistungen
Die Bundesingenieurkammer hat zusammen mit VBI, BDB, AHO, BAK, BDA und VUBIC einen gegenseitigen Verhaltenskodex zur Vermeidung von Korruption vereinbart. Ähnlich wie in den Leitlinien für die Bauwirtschaft wird auch hier das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien von Ingenieur- und Architektenleistungen auf der Grundlage eines gemeinsamen Qualitätskodex konkretisiert. Kern der Gemeinsamen Leitlinien sind die Grundsätze für ein Integritätsprogramm, mit dessen Umsetzung Korruption verhindert werden soll.