Der Begriff Sachverständiger ist in Deutschland kein geschützter Begriff.
Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung: ö.b.v.) gesetzlich geschützt und steht für geprüfte, zertifizierte, über dem üblichen Durchschnitt liegenden Sachverstand.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 91 der Handwerksordnung oder in § 36 der Gewerbeordnung (GewO). Die Bestellung kann durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Landwirtschaftskammer, eine Architekten- oder Ingenieurkammer oder durch das Regierungspräsidium eines Landes erfolgen.
Hier können Sie für den gesuchten Fachbereich die jeweiligen Sachverständigen finden:
https://www.whkt.de/svdb
Laut Zivilprozessordnung sollen vorzugweise öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige eingesetzt werden.
Auch dies zeigt den hohen Stellenwert der öffentlichen Bestellung und Vereidigung.